Die Ausschlagung der Erbschaft
Nicht jede Erbschaft ist für die Erben positiv. So kann die Erbschaft auch überschuldet sein, d.h. es sind mehr Schulden und Verbindlichkeiten als positive Vermögenswerte vorhanden. Dann bietet Ihnen das Gesetz die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Sie müssen die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen.
Sie müssen sich zum Nachlassgericht begeben und dort zur Niederschrift des Nachlassgerichts Ihre Ausschlagung erklären. Wenn Sie weiter entfernt wohnen bietet es sich oft auch an, zu einem Notar zu gehen und dort die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt 6 Wochen beginnend mit der Kenntnis von der Erbschaft. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn Sie sich zu Beginn der Frist im Ausland befunden haben, beträgt die Frist 6 Monate.
Für den Fall, dass Sie Erbe geworden sind und das Erbe nicht in der Frist ausgeschlagen haben, haften Sie grundsätzlich mit Ihrem persönlichen Vermögen. Dies gilt auch für Schulden des Nachlasses. Zum Schutz der Erben hat der Gesetzgeber aber verschiedene Möglichkeiten geschaffen.Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Nachlasskonkurs oder eine Nachlassverwaltung betrieben werden. Zudem die Haftung auf den Nachlass zu beschränkt werden. Sie sollten sich jedoch in diesem komplexen Themengebiet im Einzelfall durch einen Anwalt beraten lassen.
Wenn Sie ein Erbe annehmen wollen, brauchen Sie keine spezielle Handlung erbringen. Wird das Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen, so gilt es als angenommen.
Wir hoffen, Ihnen einige Informationen vermittelt zu haben und vielleicht auch die ein oder andere Frage beantwortet zu haben.
Bei weiteren Fragen können Sie uns unter Moers, Tel.: 02841/3911929 kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen nur eine Orientierungshilfe sein sollen und eine anwaltliche Beratung und Vertretung im Einzelfall nicht ersetzen können.
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