Das Ehegattenerbrecht

Im Folgenden wird das Ehegattenerbrecht (also das Erbrecht zwischen verheirateten, nicht getrennt lebenden Ehepaaren) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft dargestellt. In Deutschland ist der sog. gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Regelfall. Das heißt, solange Sie nicht einen anderen Güterstand durch einen Ehevertrag vereinbart haben, gelten für Sie die Regeln der Zugewinngemeinschaft. Sollten Sie in einem Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, so wenden Sie sich diesbezüglich im Einzelfall bitte an uns.

Das Ehegattenerbrecht stellt eine Besonderheit im Erbrecht da, denn der Ehegatte ist mit dem Erblasser nicht verwandt.  Das Ehegattenerbrecht resultiert aus Sondervorschriften. Für deren Anwendbarkeit muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Ehe noch bestehen. Auch darf kein Scheidungsantrag des Erblassers gestellt sein, bzw. darf er keinem Scheidungsantrag zugestimmt haben.

Die Höhe desErbteils eines Ehegatten beurteilt sich nach dem Personenkreis, welcher neben dem Ehegatten Erbe wird und nach dem Güterstand der Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Als sog." Voraus" stehen dem Ehegatten zunächst der Hausrat und die Hochzeitsgeschenke zu.

Sind neben dem Ehegatten auch gesetzliche Erben 1. Ordnung , also Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Wenn neben dem Ehegatten Erben der 2. Ordnung, also z.B.Eltern des Erblassers, Geschwister etc. vorhanden sind, oder wenn noch die Großeltern des Erblassers neben dem Ehegatten erbberechtigt sind, erbt der Ehegatte 1/2 des Nachlasses.Sonstigen Verwandten des Erblassers gegenüber erbt Ehegatte den kompletten Nachlass.

Weiter wird das Erbrecht des Ehegatten durch den Güterstand im Zeitpunkt des Erbfalles korrigiert:

(hier am Beispiel der sog. Zugewinngemeinschaft, also dem Regelfall)

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 25% erhöht. Dies gilt, egal ob der vorverstorbene Ehegatte tatsächlich einen höheren Zugewinn hatte. Somit erbt der überlebende Ehegatte neben den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung 50 %, neben gesetzlichen Erben der      2. Ordnung oder Großeltern 75%. Entferntere gesetzliche Erben bekommen neben dem Ehegatten keinen Erbanteil.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann es beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für den überlebenden Ehegatten günstiger sein, dass Erbe auszuschlagen und  nur seinen Pflichtteil sowie den Zugewinnausgleich geltend zu machen.

Bitte beachten Sie auch, dass die hier dargestellten Grundzüge keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen und insoweit nicht abschließend sind. Bei weiteren Fragen sind wir Ihnen gern unter Moers, Tel. 02841/3911929 behilflich.

 


Kontakt

Anwaltskanzlei Dr. Unger- Anwaltskanzlei in Moers/ Erbrecht

Haagstraße 10
47441 Moers
(direkt gegenüber dem Amtsgericht Moers)


Telefon: 02841/3911929
Fax: 02841/3911928